Brauerei-Nebenerzeugnisse

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand Mai 2018

 

 

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

 

(1)
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

 

(2)
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst wenn Süd-Treber GmbH (nachfolgend „Süd-Treber“ genannt), Kenntnis hiervon hat, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Süd-Treber gelten auch dann, wenn Süd-Treber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Leistung an den Besteller vorbehaltslos ausführt.

 

§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen

 

(1)
Angebote sind freibleibend.

 

(2)
Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentliche Abgaben und/oder Erschwernisse aus Gesetzen und/oder Vorschriften eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von Süd-Treber nehmen, so ist Süd-Treber berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen.

 

(3)
Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann Süd-Treber dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

 

(4)
Der Vertragsabschluss erfolgt, wenn Süd-Treber hierfür alles gebotene getan hat, unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Süd-Treber. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Süd-Treber zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer von Süd-Treber.

 

 

§ 3 Lieferfrist

 

(1)
Die Lieferfrist beginnt mangels anders lautender Vereinbarung mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Süd-Treber. Ist vereinbart, dass der Besteller eine Anzahlung oder Vorkasse auf die vereinbarte Lieferung zu leisten hat, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung.

 

(2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist oder der Liefergegenstand bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung von Süd-Treber angegebenen Kalenderwoche das Werk verlassen hat.

 

(3)
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens von Süd-Treber liegen, wie etwa Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferzeit des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern von Süd-Treber eintreten insbesondere bei Produktionsausfällen nach dem Sudplan des Lieferanten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Süd-Treber nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Süd-Treber verpflichtet sich, Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.

 

(4)
Teillieferungen und diesbezügliche Fakturierung sind zulässig, soweit sich für den Besteller Nachteile für den Gebrauch dadurch nicht ergeben.

 

 

§ 4 Lieferumfang / Gültiges Maß

 

(1)
Die Lieferung erfolgt nach dem brauereiüblichen Maß und den dort üblichen Verladeeinrichtungen.

 

(2)
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Süd-Treber maßgebend sowie die Abwicklung nach den beim Lieferanten von Süd-Treber üblichen Verladeeinrichtungen.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Süd-Treber.

 

 

§ 5 Annullierungskosten

 

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Süd-Treber, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen.

Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

 

§ 6 Annahmeverzug/Annahmeverzögerung

 

(1)
Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Süd-Treber berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

(2)
Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet.

Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

 

§ 7 Verpackung und Versand / Silo-Schlauch

 

Verpackungen / Silo-Schlauch Eigentum des Bestellers und von Süd-Treber berechnet. Der Besteller hat für die Die Wahl der Versandart oder der Befüllung des Silo-Schlauches erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen von Süd-Treber.

 

 

§ 8 Gefahrenübergang / Anlieferung

 

(1)
Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Hof“ vereinbart.

 

(2)
Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller in Annahmeverzug befindet.

 

(3)
Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.

 

(4)
Bei Annahmeverzug des Bestellers oder wenn auf seinen Wunsch Leistung und Lieferung verzögert wird, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist Süd-Treber verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers etwaige von diesem verlangte Versicherungen abzuschließen.

 

(5)
Angelieferte Ware ist auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 9 entgegen zu nehmen.

Teillieferungen sind zulässig.

 

(6)
Lieferung „frei Hof“ setzt einwandfreie Anfahrtverhältnisse voraus und bedeutet nicht Lieferung „frei Silo“ oder „frei Lagerraum“. Für das Entladen des Fahrzeugs hat der Besteller Sorge zu tragen.

 

 

§ 9 Gewährleistung / Rügepflicht / Unsachgemäße Einsilierung

 

(1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang.

 

(2)
Gewährleistungsansprüche nach Nr. (1) setzen voraus, dass der Besteller Süd-Treber offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 24 Stunden, gerechnet ab Zugang der Ware schriftlich oder fernmündlich anzeigt. Der Besteller trägt die Beweislast für die rechtzeitige Rüge.

 

(3)
Garantien im Rechtssinn erhält der Besteller von Süd-Treber nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

 

(4)
Süd-Treber schließt jegliche Haftung für die Folgen unsachgemäßer Einsilierung frischer Biertreber des Bestellers aus.

 

 

§ 10 Haftungsbeschränkungen

 

(1)
Die Haftung von Süd-Treber beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Süd-Treber.

 

(2)
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Süd-Treber haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Süd-Treber nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers.

 

(3)
Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziff. (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn Süd-Treber eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziff. (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.

 

(4)
Sofern Süd-Treber fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Süd-Treber bei Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme der Produkthaftpflicht- Versicherung von Süd-Treber beschränkt. Auf Verlangen gewährt Süd-Treber Einblick in die Versicherungspolice.

 

 

§ 11 Preise / Zahlungsbedingungen

 

(1)
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „frei Haus“, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mwst.

 

(2)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen von Süd-Treber sofort zahlbar rein Netto-Kasse auf eines der angegebenen Bankkonten von Süd-Treber mit Banküberweisung (SWIFT). Soweit Zahlungen durch Scheck erfolgen, gelten diese zahlungshalber und nicht an zahlungsstatt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist Süd-Treber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Weist Süd-Treber einen höheren Verzugsschaden nach, kann sie diesen geltend machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

 

(3)
Das Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder durch Süd-Treber anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

(4)
Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

 

 

§ 12 Information zum Datenschutz

 

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Süd-Treber GmbH, Dreifelderstr. 31, 70599 Stuttgart, Tel.: 0711/95 28 21-0, info@suedtreber.de.
Süd-Treber verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter www.suedtreber.de/datenschutz/ bereitgehalten.“

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

(1)
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, eventuelle Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit den wechselseitig vertraglich geschuldeten Leistungen auf gütlichem Wege einvernehmlich zu regeln.

 

(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(3)
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Süd-Treber. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

(4)
Sollten einzelne Bestimmungen der ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von Süd-Treber unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Stuttgart, den 09.05.2018